Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen. Allerdings werden im Registrierungsverfahren Neuheit und erfinderischer Schritt nicht geprüft, sondern als Information für den Anmelder nur der relevante Stand der Technik recherchiert. Die Verfahrensdauer ist daher deutlich kürzer als bei einer Patentanmeldung. Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt jedoch nur zehn Jahre. Das Gebrauchsmuster wird manchmal auch als „kleines Patent“ bezeichnet.

In Österreich sowie in einigen anderen Staaten gewährt das Gebrauchsmustergesetz eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten: Das bedeutet, dass eine Erfindung, die innerhalb dieser Frist durch den Anmelder (!) vorveröffentlicht worden ist, dennoch wirksam als Gebrauchsmuster angemeldet werden kann.

Das Gebrauchsmuster ist im Gegensatz zum Patent nur in einer vergleichsweise geringen Zahl von Ländern als eigene Schutzrechtsart vorgesehen.